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Die europäische Orientierung der Ukraine. Dekret des Präsidenten der Ukraine über die Strategie der Integration der Ukraine in die Europäische Union Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine = The European Orientation of Ukraine. Decree of th

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C 39

Zentrum für Europäische Integrationsforschung

Center for European Integration Studies

Rheinische Friedrich Wilhelms-Universität Bonn

Anatolij Ponomarenko

Discussion Paper

Die europäische

Orientierung der Ukraine

Dekret des Präsidenten der Ukraine

über die Strategie der Integration

der Ukraine in die Europäische Union

Partnerschaftsabkommen

(2)
(3)

Anatolij Ponomarenko

Die europäische Orientierung der Ukraine

(4)

Anatolij Ponomarenko

Als Resultat bildete sich die heutige Ukraine heraus mit komplizierten

Zusammenhängen der menschlichen Schicksale, der regionalen und

so-zialen Anschauungen und Bestrebungen. Die Ukraine sucht heute nach

ihrem Platz im modernen System der internationalen Beziehungen unter

äußerst schwierigen Umständen der sowohl innen- als auch

außenpoliti-schen Auseinandersetzungen, die durch die Folgen der wirtschaftlichen

Transformation zusätzlich belastet werden.

Einige Worte möchte ich an dieser Stelle zum Thema Mentalität des

ukrainischen Volkes sagen. Sie ist ein Produkt der langen und

schwieri-gen geschichtlichen Entwicklung, deren Apotheose auf das tragische 20.

Jahrhundert fiel. Zwei Weltkriege und ein Bürgerkrieg,

Zwangskollekti-vierung, entsetzliche Hungersnot, die in nur einem Winter 1932-33 nach

unterschiedlichen Schätzungen 5 bis 7 Millionen Menschenleben nahm in

der Kombination mit der jahrhundertelangen Unterdrückung durch

totali-täre Regime des ukrainischen Kosakentums, der ukrainischen Sprache und

Kultur, vollständige Verstaatlichung des wirtschaftlichen Lebens in den

70er Jahren: All dies hatte Spuren in der Mentalität des Volkes

hinterlas-sen. Vorsichtige Zurückhaltung vor dem Neuen, eine gewisse Skepsis den

Politikern und der Politik gegenüber, aber auch nicht zuletzt fehlende

Er-fahrungen für das Leben in einer Demokratie, im Rechtsstaat und in der

Marktwirtschaft: all dies sind wichtige Faktoren, die es uns nicht

ermög-lichen, Reformen in solchem Tempo wie unsere Nachbarn – etwa Polen

und Ungarn - durchzuführen. Doch hat die heutige Ukraine ihre

ge-schichtliche Wahl zugunsten Europas, zugunsten einer europäischen Idee

getroffen.

(5)

Die europäische Orientierung der Ukraine

Es sei darauf hingewiesen, daß in der Mentalität der Westeuropäer - oft

indirekt, aber auch unmittelbar - der Begriff Europa mit der Europäischen

Union und die Entwicklung der Europäischen Union mit der europäischen

Entwicklung gleichgesetzt werden. Globalisierungsprozesse und das Ende

des „kalten Krieges“ haben zur Notwendigkeit des strukturellen Umbaus

der EU und ihrer Erweiterung geführt. Daß diese Probleme in den

Vor-dergrund gerückt sind, hat die Balance zwischen der OSZE, der NATO

als transatlantischer Komponente und der EU verändert. Gleichzeitig wird

aber etwa durch die Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien klar, daß die

Herausbildung der gesamteuropäischen Sicherheitsarchitektur und eines

neuen einheitlichen Europas nur beim Zusammenspiel aller Beteiligten

möglich ist - der EU, der NATO, der OSZE, der WEU u.a. Aus diesem

Grund ist die Integration in den europäischen und den transatlantischen

Raum unser strategisches Ziel.

Dieses Ziel hat für die Ukraine einen realen und sehr konkreten

Charak-ter. Deswegen werden in Kiew die Versuche einiger Politiker, eine

Trennlinie zwischen der Europäischen Union und - nach deren

Termino-logie - „dritten Ländern Europas“ zu ziehen, als in ihrem Wesen

diskri-minierend betrachtet. Wir sind ein europäisches Land, das infolge seiner

tragischen und widerspruchsvollen Geschichte in eine schwierige

politi-sche und wirtschaftliche Situation geraten ist. Wir glauben aber an unsere

europäische Zukunft und wollen keine Etikette für Europäer dritter Klasse

tragen.

Ich werde hier nicht den ganzen Problemkomplex zu beschreiben

versu-chen, sondern meine Aufmerksamkeit auf das Vorankommen der Ukraine

in Richtung EU konzentrieren.

(6)

Uni-Anatolij Ponomarenko

on sowie strukturelle Reformen sollen ihr eine Führungsrolle in der

Zu-kunft sichern.

Der Wunsch, zu einem der „global players“ zu gehören, ist einer der

Hauptgründe, der die Entscheidung der Ukraine, sich der EU

anzuschlie-ßen, beeinflußt hat. Freilich spielt hier eine wichtige Rolle auch die

Tat-sache, daß die EU der zweitgrößte Handelspartner der Ukraine nach der

GUS ist. In diesem Zusammenhang stellt sich gleich die Frage: Warum

soll die GUS kein neuer „global player“ werden? Dafür gibt es ja auf den

ersten Blick eine Reihe von Voraussetzungen - die geschichtlichen und

wirtschaftlichen Verbindungen wie auch letztendlich der gemeinsame

Sprachraum. Ich will nicht wiederholt die bekannten Tatsachen erörtern,

sondern nur ein ganz konkretes Beispiel anführen, das die Entwicklungen

im GUS-Raum veranschaulichen soll: Seit Gründung der GUS wurden

über 900 Abkommen und Vereinbarungen unterzeichnet, davon aber nur

130 durch alle Mitgliedstaaten. Nur 32 Abkommen wurden durch alle

Mitgliedstaaten ratifiziert, und solche, die wirklich funktionieren, kann

man an einer Hand aufzählen. Die Gemeinschaft existiert ja nicht das

er-ste Jahr, so daß diese Situation wohl kaum durch „Kinderkrankheiten“

ihrer Entwicklung erklärt werden kann.

Im Juni 1998 hat der Präsident der Ukraine das Dekret „Über die

Strate-gie der Integration der Ukraine in die EU“

erlassen. Dieses Dokument ist

von doppeltem politischen Gewicht. Einerseits ist es die offizielle

Bestäti-gung für unsere ernsten Absichten, den Weg zu bewältigen, der zu einer

vollberechtigten Beteiligung am Leben der europäischen

Staatengemein-schaft und am Ende zu einer MitgliedStaatengemein-schaft in der EU führt. Andererseits

stellt das Dekret die Weichen dafür.

Es sei betont, daß der Wunsch der Ukraine, künftig die

EU-Mitglied-schaft zu erwerben, nicht einfach der Versuch ist, einem Länderclub mit

höherem Wohlstand beizutreten. Es ist bekannt, daß die beste Wirkung

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Die europäische Orientierung der Ukraine

„Hilfe zur Selbsthilfe“ zeigt. Wir hoffen sehr auf verschiedene Formen

der Hilfe seitens der EU oder deren Mitgliedsländer; dabei handelt es sich

nicht nur um finanzielle Hilfe, sondern auch zum Beispiel um Beratung.

In erster Linie wird die wirtschaftliche Integration der Ukraine in die EU

gemeint. Von einer erweiterten Zusammenarbeit und Assoziierung, vom

Beobachterstatus an der Europäischen Konferenz erwarten wir in der

Per-spektive spürbare wirtschaftliche Vorteile: von der Unterstützung der

wirtschaftlichen Reformen und Erleichterungen im Handel bis zur stabilen

Kooperation in der Wirtschaft und dem agroindustriellen Komplex. Diese

Form der Zusammenarbeit wird der Ukraine eine aktive Nutzung der

Er-fahrungen der gemeinsamen Wirtschaftspolitik der EU-Mitgliedstaaten für

den Aufbau der eigenen Wirtschaftspolitik und für die Lösung vieler

Pro-bleme der gesellschaftlichen Entwicklung ermöglichen.

Nicht weniger wichtig ist die Integration in den Rechtsraum der EU, da

die ukrainische Gesetzgebung noch ziemlich widerspruchsvoll bleibt. Die

Integration in den europäischen Raum wird zweifellos ein wichtiger

An-reiz für deren Verbesserung sein. Es handelt sich um eine ganze Palette

von Aufgaben und Zielen, die übrigens ein Bestandteil des

Partnerschafts-und Kooperationsabkommens

sind, das am 1. März 1998 in Kraft

getre-ten ist. Andererseits bin ich der Meinung, daß dieses Abkommen nicht als

eine Mauer betrachtet werden soll, die die Möglichkeiten der Ukraine

einschränkt. Das Partnerschaftsabkommen ist aus unserer Sicht zwar der

Eckstein für die Zusammenarbeit zwischen Kiew und der EU, nicht aber

das ganze Gebäude. Darüber hinaus kann das Abkommen - wie übrigens

jedes andere Dokument - nicht alle Besonderheiten und Schwierigkeiten

berücksichtigen, die in der Realität im heutigen Europa auftauchen. So

sehen einige Artikel des Abkommens eine gegenseitige Erleichterung

beim Zugang zu den Märkten sowie die Gewährleistung der freien

Kon-kurrenz vor. In der Praxis aber werden die gegenseitigen Präferenzen

(8)

Anatolij Ponomarenko

durch eine Reihe von Faktoren wesentlich eingeschränkt. Die

konkurrenz-fähigsten ukrainischen Exportbranchen - Stahl- und Textilindustrie -

ha-ben mit strengen Quoten zu tun, die im Rahmen der Branchenabkommen

mit der EU festgelegt wurden. Diese Dokumente wurden noch vor dem

Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens

unterzeich-net. Sie sind bisher aber nicht revidiert. In diesem Zusammenhang bleibt

de facto das verkündete generalisierte System der Präferenzen der EU

außer Kraft, insbesondere bezüglich der traditionellen ukrainischen

Ex-portbranchen.

Auch die Vorbereitungen für die Verhandlungen über die Unterzeichnung

von anderen im Partnerschaftsabkommen vorgesehenen Vereinbarungen

kommen bisher nicht besonders gut voran. Ich meine damit etwa das für

die Ukraine lebenswichtige Abkommen über den freien Handel oder die

Vereinbarungen im Beschäftigungs- und sozialen Bereich.

(9)

Die europäische Orientierung der Ukraine

die im Juni dieses Jahres verabschiedeten Dekrete des Präsidenten

Ku-chma über die Vereinfachung der Steuerregelungen für ausländische

Inve-storen zeugen davon, daß die Situation sich zum Besseren ändert. Davon

sprechen auch die Zahlen, die Geschäftsleute am besten überzeugen

kön-nen. Im ersten Halbjahr 1998 lagen die ausländische Investitionen mit

517,7 Mio. US-Dollar um 54,3 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die

größten Investoren sind die USA, die Niederlande und Deutschland. Das

größte Interesse gilt der Nahrungsmittelindustrie, dem Maschinenbau, der

chemischen Industrie und dem Banksektor. Ich möchte noch einmal

beto-nen: Wir sind sehr daran interessiert, daß der Anteil deutscher

Investitio-nen in die ukrainische Wirtschaft wächst.

(10)

Anatolij Ponomarenko

Wenn wir von Europa reden, meinen wir ganz konkrete Partner, die im

Laufe der unabhängigen Existenz der Ukraine an der konstruktiven

Ent-wicklung der Beziehungen mit unserem Staat ihr Interesse gezeigt haben.

Für mich als für den Menschen, der unmittelbar an den Prozessen des

Ausbaus der ukrainisch-deutschen Beziehungen seit 1989 beteiligt war, ist

es angenehm, die besondere Rolle zu unterstreichen, die in diesem

Zu-sammenhang die Bundesrepublik Deutschland als einer unserer wichtigen

Partner in Europa spielt. Seit 1992, als Deutschland als einer der ersten

Staaten die Unabhängigkeit der Ukraine anerkannte, hatten wir viele

Ge-legenheiten, uns in der freundlichen Haltung der Bundesrepublik uns

ge-genüber zu überzeugen. Wir haben auch ihre partnerschaftliche

Unterstüt-zung gespürt, die nicht nur auf der wesentlichen Übereinstimmung

unse-rer politischen Interessen und auf der gemeinsamen tragischen Geschichte

basiert, sondern auch auf Freundschaft und Vertrauen zwischen der

schen Führung unserer Staaten. 1998 war durch einen richtigen

politi-schen Durchbruch in der Geschichte unserer Beziehungen

gekennzeich-net: im Februar fand der erste Staatsbesuch von Bundespräsident Herzog

in der Ukraine statt, und im Mai waren wir Zeugen der ersten politischen

Gipfelkonsultationen.

(11)

ver-Die europäische Orientierung der Ukraine

einte Europa gemeint. Ich hoffe nur, daß die deutschen Sozialdemokraten

und die Grünen diese Ansicht auch teilen.

Nach dem Fall des „Eisernen Vorhangs“ hat das bipolare Modell der

in-ternationalen Beziehungen ihre Bedeutung verloren. Noch mehr als dies:

Die Überbleibsel des bipolaren Denkens bergen in sich eine Gefahr für

die Zukunft Europas. Sie stellen ja a priori Rußland dem Rest unseres

Kontinents gegenüber, womit die frühere Trennung konserviert wird.

Unter solchen Bedingungen kann die Ukraine nur wählen, wo eine neue

Trennlinie durchgeführt wird: an ihrer Ost- oder Westgrenze. Noch

wahr-scheinlicher ist aber, daß die Ukraine sich in diesem Fall in eine

„Grau-zone“ verwandeln würde. Unter Anwendung bestehender Schemata kann

dieser Teufelskreis nicht durchbrochen werden. Eine neue

Herangehens-weise muß her, neue Prinzipien der Zusammenarbeit auf der

internatio-nalen Ebene müssen ausgearbeitet werden, ich würde sagen - eine neue

Philosophie der Beziehungen.

Die Wende nach Europa, die Dominanz der europäischen Idee in der

heutigen außenpolitischen Doktrin der Ukraine bedeutet aber nicht, daß

wir Rußland

den Rücken kehren. Die Ukraine wurde schon immer durch

die Schwerkraft seines Großnachbarn beeinflußt. Die Tatsache selbst, daß

es einen unabhängigen ukrainischen Staat gibt, wird durch einen Teil der

russischen Politiker als Kiews Ambitionen und Überschätzung seiner

Möglichkeiten betrachtet. Es liegt wohl auf der Hand, daß diese Politiker

auch die Position der Ukraine in den Hauptfragen der politischen

Ent-wicklung im postsowjetischen Raum, darunter auch der GUS nicht

ver-stehen und nicht teilen können.

(12)

Anatolij Ponomarenko

Die Finanzkrise in Rußland hat für uns noch einen Blickwinkel auf das

Ausmaß der gegenseitigen Abhängigkeit der Ukraine und Rußlands

eröff-net. Wir hoffen, daß das Epizentrum der Krise an uns vorbeizieht, und

wir nur ihren Widerhall zu spüren bekommen. Rezepte, nach denen die

Ukraine und Rußland die Löcher in ihren Haushalten stopfen sollten,

äh-neln in vielen Hinsichten einander. Die Überwindung der Krise in

Ruß-land ist auch für uns überlebenswichtig. Ich möchte aber von der

Fixie-rung der westlichen Hilfe nur auf den russischen Markt warnen. Die

Rückkehr der Ukraine zum Finanzchaos, die Verlust der Stabilität der

Hrywnja würden den ganzen Reformprozeß zunichte machen. Die Hilfe

in dieser ziemlich komplizierten Lage ist für uns sehr wichtig. Eine der

zentralen Fragen in diesem Zusammenhang war der EFF-Kredit des IWF,

der uns vor kurzem zugesagt wurde. Das ist in unseren Augen ein

Aus-druck der Zuversicht in den ernsthaften und konsequenten Reformwillen

der Ukraine.

(13)

Dekret des Präsidenten der Ukraine

Unofficial Translation∗

Decree by the President of Ukraine

On Approvement the Strategy of

Ukraine’s integration to the European Union

In order to implement strategic course of Ukraine to integration with the European Union, to ensure comprehensive involvement of Ukraine into the European political, economic and legal space as well as to create preconditions for acquiring membership of Ukraine in the European Union I resolve:

1. To approve Strategy of Ukraine’s integration to the European Union (attached).

2. The Cabinet of Ministers shell to ensure by the 31 December 1998 approvement of the sectoral pro-grammes of Ukraine’s integration to the European Union and subsequent approvement of the National Programme of Ukraine’s integration to the EU on their basis.

President of Ukraine L.Kuchma Kyiv

11 June 1998 615/98

Approved by the Decree of the President of Ukraine 615/98

dated 11 June 1998

Strategy of Ukraine's integration to the European Union

This strategy defines principal directions of Ukraine's cooperation with the European Union (EU) -organization, which in the process of its development has achieved high level of political integration, unification of legislation, economic cooperation, social protection and cultural development.

National interests of Ukraine require identification of Ukraine as an influential European country, fullfledged EU member. In the result of the EU enlargement which is expected in the nearest years -through entering the EU of Poland and Hungary - Ukraine will have a common border with the EU, which would create a principally new geopolitical situation. In connection with this a clear and compre-hensive definition of the foreign policy strategy concerning Ukraine's integration to the European po-litical, economic and legal space is necessary.

Strategy of Ukraine's integration to the EU is based upon :

- Constitution of Ukraine, which sets the goals of the Ukrainian foreign policy activity at ensuring its national interests and security through maintaining peaceful and mutually advantageous cooperation with the members of international community according to the universal principles and standards of international law;

- Main Directions of Ukrainian Foreign Policy and Concept (basics of state policy) of the National Security of Ukraine ;

- Partnership And Cooperation Agreement, signed between Ukraine and the European Union (PCA), which defines mechanism of interaction between Ukraine and the EU.

(14)

Anhang

Strategy of Ukraine's integration to the EU sets out main priorities in activities of state executive bodies for the period until 2007 year. During this period there should be created preconditions required for getting by Ukraine of an EU full-pledged member status.

Strategy of Ukraine's integration to the European Union shall ensure involvement of Ukraine into the European political, economic and legal space and acquiring on this basis a status of the EU associated member - that is the main foreign policy priority of Ukraine in the middle-term perspective.

I. Main Guidelines of the Integration Process

Approximation of legislation of Ukraine to the legislation of the EU, guarantee of human rights. Approximation of Ukraine's legislation to the EU legislation means its getting closer to the contempo-rary European legal system, that would ensure development of political, business, social, cultural ac-tivities of Ukraine's nationals, economic growth of the country within the EU framework as well as would facilitate gradual improvement of the well-being, making it closer to the level existing in the EU member-states.

Approximation of Ukraine's legislation stipulates reformation of its legal system and its gradual bring-ing into line with the requirements of the European standards. It covers private, customs, labour, finan-cial, tax, intellectual property labour protection legislation as well as legislation dealing with protection of life and health, environment, consumer's rights, technical rules and standards, transport and other industries as defined in the PCA. Participation of Ukraine in conventions of the Council of Europe, which set out common for this organization and the EU standards, should be considered as an important element of reforming the legal system of Ukraine.

The stages of the legal approximation process are: implementation of the Partnership and Cooperation Agreement, signing sectoral agreements, bringing current Ukraine's legislation into correspondence with the EU standards, creation of a mechanism to adapt the draft legislative acts of Ukraine to the existing standards of the EU.

2. Economical integration and development of trade relations between Ukraine and EU

Major factors of economic integration and development of trade between Ukraine and the EU are glob-alisation of the world production, unification of national economies on the basis of GATT/WTO, eco-nomic tendencies in the EU-member states related with the consolidation of the EU by common mone-tary policy and monemone-tary union, potential mutual advantages of the free trade.

The Partnership and Cooperation Agreement represents the basic document which defines the guide-lines of economic integration of Ukraine with the EU and development of bilateral trade.

Development of economic integration means liberalization and synchronization in the EU and Ukraine markets opening, achievement of harmonized trade balance, granting on the mutual basis of the favour-able regime promoting investments from the EU to Ukraine and Ukrainian producers on the EU mar-kets, introduction of common legal environment and unified standards in the spheres of competition and state support of producers. Economic integration is based on coordination, synchronization and ade-quacy in decision-making in economies of Ukraine and the EU and foresees abolition of competition limitations and limitation of the instruments of protectionism, formation of the major economic pre-requisites for full-fledged membership of Ukraine in the EU.

3. Ukraine’s integration to the EU within the context of all-European security

Security of Ukraine within all-European security shall be based on the fact that development and strengthening of the EU shall deepen the all-European security system in all its dimensions.

Principe of indivisibility of the European security is equally important for Ukraine as well as for the EU and its full fledged and associated members. The EU along with other European and transatlantic structures is actively searching for cooperative security which shall be the guarantee of security of Ukraine itself. Development of cooperation between Ukraine and Western European Union (WEU) as a key EU defense and security structure is one of the major components of the Ukraine’s integration to the EU.

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Dekret des Präsidenten der Ukraine

4. Political consolidation and strengthening of democracy

Political consolidation shall provide persistent deepening of political dialogue and improvement of gen-eral environment for relations between Ukraine and the EU (summits, consultations on ministerial level, meetings of experts).

Political consolidation and strengthening of democracy shall be aimed at:

- safeguarding political stability both in Ukraine and on the whole European continent; - securing the peaceful development and fruitful cooperation of all the European nations: - strengthening democratic principles in the Ukrainian society.

Political consolidation within the context of the strategy of Ukraine on European integration should be considered in two planes.

Foreign policy consolidation shall be aimed first of all at the strengthening of the European security. From one hand, it includes the comprehensive integration of Ukraine into the European political, legal, economical, informational and cultural environment. From another - it shall be aimed at identification of the EU policy towards Ukraine, it's separation from the EU policy towards Russia and support of the European countries and world community of the strategy of integration of Ukraine with the EU. In this context cooperation with the European Commission, European Parliament and other institutions, as well as deepening of relations with separate EU Member states are of major importance. Gradual involve-ment of Ukraine into the inter-regional initiatives of the Union should be also regarded as an important part of the mentioned foreign policy consolidation. One of the real steps on the road of rapprochement of the political position of Ukraine and the EU may be an agreement on joint positions in the UNO regarding the global international issues.

Consolidation in domestic policies shall be based upon the choice made by Ukrainian society in favour of integration with the EU. This includes first of all strengthening of democracy and rule of law in the state. European integration helps to create civil society in Ukraine and further formation of Ukrainian political nation as full-fledged member of the family of European nations. Important element of the domestic policies' consolidation is formation of the devotion in the society to the idea of acquiring in the future the membership in the EU as a real opportunity to ensure decent future for Ukraine and its citizens.

Political consolidation can hardly be achieved by unilateral steps only. During the period before Ukraine becomes the EU-associated member, the principle of equal footing should be persistently ob-served striving for adequate steps from the EU side.

5. Adaptation of the Social Policy of Ukraine to the EU standards

Adaptation of the Social Policy of Ukraine includes reforming of the systems of insurance, labor pro-tection, public health, pension ensuring, employment policy and other branches of social policy ac-cording to the EU standards and gradual achieving of the common European level of social security and protection of population.

This direction of the integration process should be implemented within the framework of the general programme of reforms with active involvement of the EU's and its Member States' institutions and programmes, and first and foremost directing of the EU technical assistance exactly to the adaptation of the Social Policy. It is of great importance in this context the ratification and further implementation by Ukraine of the European Social Charter, as well as concluding of agreements on the coordination of the systems of social security of workers, which have Ukrainian citizenship and are working on the EU Member States territory.

6. Cultural - educational and scientific and technical integration

(16)

Anhang

Realization of this task presumes mutual abandoning of any principal, in contrast to technical, restric-tions on contacts and exchanges, distribution of information. Especially important is realization of joint scientific, cultural, educational and other projects, involvement of Ukrainian scientists and specialists in the European programmes of scientific research.

7. Regional integration of Ukraine

Practical implementation of the integration process is possible only under the condition of complemen-tarity of the common European dimension of cooperation with regional integration and deepening of the sectoral cooperation between Ukraine and the EU. This direction gets special meaning taking into ac-count important for the EU trend expressed in the slogan „EU: from the Union of states to the Union of regions”.

The basis for regional integration is PCA, European Local Government Charter, other corresponding EU and Council of Europe legislation.

Regional integration foresees launching and deepening of the direct contacts between some regions of Ukraine and Member States and candidate countries, development of these contacts in the directions defined in this Strategy in order to transfer the main weight of the integration process from the central executive bodies to the regions, to the institutions of local government, territorial communities and, finally, to provide as wide as possible involvement of Ukrainian people.

8. Sectoral cooperation

Sectoral cooperation includes coordination and interaction between Ukraine and EU in certain branches and spheres of economic activity. During forthcoming years priority in sectoral cooperation should be given to the sphere of transeuropean transport, power industry and information networks, cooperation in the field of justice, prevention and fight against organized crime and drugs distribution, customs cooperation, scientific and research sphere, industrial and agricultural cooperation etc.

The legislation basis for sectoral cooperation is PCA, corresponding legislation acts of the Parties, agreements and protocols concluded between Ukraine and EU and Member States regarding coopera-tion and interaccoopera-tion in general and in the defined areas.

It is worthwhile to elaborate and approve by the corresponding Ministries and other central bodies of the executive power of Ukraine the programmes of development of relations with the EU, which should be based on the general provisions of the Strategy of Integration and gradually (during 1.5-2 years) form the entire package - National Programme of Integration.

Sectoral cooperation provides, along with adoption of the sectoral programmes of cooperation with the EU, elaboration of the list of structures and civil servants in the central bodies of executive power, local power institutions, which are responsible for the formation and implementation of the State policy of Ukraine regarding the EU, getting direct contacts between Ministries and other central bodies of executive power of Ukraine and corresponding Directorates of the European Commission. In the short-and midterm context the utmost responsibility for concordance of the sectoral cooperation is put on the Ukrainian Part of the Ukraine - European Communities (European Union) Cooperation Council, and for its implementation - on the Ukrainian Part of the Ukraine - European Communities (European Un-ion) Cooperation Committee and National Agency of Ukraine for Development and European Integra-tion.

9. Cooperation in the environment protection

Environment protection shall be recognized as a public policy priority and subject of public elevated height-ened attention in the European states, one of the main fields of the EU activity and vital issues for Ukraine, determined not only by consequences of the Chernobyl NPP accident but by general environmental condi-tions in Ukraine.

The legal framework of cooperation is the PCA as well as international treaties and agreements on envi-ronment safety, parties to which are Ukraine and the EU.

As a result, the cooperation in the environmental field should lead to the creation of safe and a man-friendly pan-European ecological space.

II. Internal support of the integration process

(17)

Dekret des Präsidenten der Ukraine

The President of Ukraine shall exercise management of Ukraine's integration strategy.

The Cabinet of Ministers shall provide implementation the Strategy of Ukraine’s Integration to the Euro-pean Union.

The Ministry of Foreign Affairs shall implement measures in the field of political relations of Ukraine with the EU and coordination of the activities of executive power bodies in this field.

The National Agency of Ukraine for Development and European Integration shall exercise interagency coordination of intersectoral economic and social cooperation between Ukraine and the EU.

Other ministries and central bodies of the executive power shall ensure realization of sectoral cooperation between Ukraine and the EU, implementation of the Partnership and Cooperation Agreement, shall exer-cise other measures according to their responsibility and tasks defined by the Strategy in order to deepen the support Ukraine's integration to the EU.

Integration strategy provides the following fields of internal support for Ukraine's integration to the EU.

1. Organizational support

1. Approvement by the President of Ukraine according to the proposals of the Cabinet of Ministers of Ukraine the list of the central bodies of the executive power, organizations, institutions, officials responsi-ble for carrying out the tasks defined by the Strategy of integration.

2. Regular holding of the Ukrainian part of the Ukraine - EU Cooperation Council meetings in order to ensure the fulfillment the tasks defined by the Strategy of integration.

3. Providing formation and implementation of sectoral and regional programmes of cooperation with the EU according to the responsibility of Ukrainian party.

4. Creation of new programmes in the education, employees training and professional qualification devel-opment for representatives of legislative, executive power and local authorities in accordance with the main directions of Ukraine’s European integration, introduction of specialization on EU issues within the frame-work of high institutions training programmes.

5. Creation of the programme of linguistic training for government officials and professionals who imple-ment the integration process, elaboration and realization of the complex of measures on expanding and upgrading the quality of learning EU languages in secondary and higher education.

2. Financial support

1. Elaboration of the programme for financing measures on Ukraine’s integration to the EU according to the Strategy of integration.

2. Financing measures aiming Ukraine's integration to the EU for the expense of budget funds with the wide involvement of off-budget funds, funds of private persons and assistance programmes of the EU for Ukraine.

3. Legal support

1. Providing adaptation of legislation acts approving by executive power bodies as required by the EU. 2. Revision of training programmes for legal education with the purpose of their adaptation to the EU pro-grammes, research of legal principles for EU institutions activities, studying processes in the legislation of the EU member states as well as applicant countries.

4. Informational support

1. Realization of the wide scale of promotional and informational national campaign with the purpose of supporting Ukraine's integration to the EU. Elaboration and implementation of the programme to inform public concerning situation in the EU, problems and progress of Ukraine's integration to the EU.

2. Providing the access to the European legal, reference and other informational data bases. 3. Setting-up the National Data Centre (Bank) on the EU.

After creation of the National Programme of the Integration Strategy, the Action Plan on implementation Ukraine's strategic course for integration to the European Union shall be elaborated annually.

Head of the Administration

(18)

Anhang

Gesetz zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit

vom 14. Juni 1994 zwischen den Europäischen Gemeinschaften

sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits

und der Ukraine andererseits

Vom 18. Februar 1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 14. Juni 1994 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mit-gliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits sowie den der Schlußakte vom gleichen Tag beige-fügten Erklärungen und Briefwechseln wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit nach seinem Artikel 108 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 18. Februar 1997

Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel

Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit

zwischen den Europäischen Gemeinschaften

sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Verei-nigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im folgenden »Mit-gliedstaaten« genannt, und die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft, im folgenden »die Gemeinschaft« genannt, einerseits und die Ukraine andererseits,

(19)

Entwick-Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

lung partnerschaftlicher Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,

in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und die Ukraine diese Bindungen stärken und eine Partner-schaft und eine Zusammenarbeit beginnen wollen, wodurch die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Abkom-men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die handelspolitische und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, hergestellt wurden,

in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine für die Stärkung der politischen und der wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Partner-schaft bilden,

in Anbetracht der Verpflichtung der Vertragsparteien, den internationalen Frieden und die internatio-nale Sicherheit sowie die friedliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern und zu diesem Zweck im Rahmen der Vereinten Nationen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zusammenzuarbeiten,

eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine zur ollen Verwirklichung aller Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicher-heit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Ma-drid und Wien, des Dokuments der KSZE-Konferenz in Bonn über wirtschaftliche Zusammenarbeit, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Dokuments der KSZE-Konferenz in Helsinki von 1992, »Die Herausforderungen des Wandels«,

in der Erkenntnis, daß in diesem Rahmen die Unterstützung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Ukraine zur Sicherung des Friedens und der Stabilität in Mittel- und Osteuropa und auf dem europäischen Kontinent beitragen wird,

in Bestätigung der Bindung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie der Ukraine an die Ge-samteuropäische Energiecharta und die Erklärung der Konferenz in Luzern vom April 1993,

überzeugt von der überragenden Bedeutung, die der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschen-rechte, insbesondere der MinderheitenMenschen-rechte, dem Aufbau eines Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie der wirtschaftlichen Liberalisierung mit dem Ziel der Einführung der Marktwirtschaft zukommt,

in der Überzeugung, daß ein notwendiger Zusammenhang besteht zwischen der vollen Verwirklichung der Partnerschaft einerseits und der tatsächlichen Vollendung der politischen, der wirtschaftlichen und der rechtlichen Reformen in der Ukraine andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz in Bonn,

in dem Wunsch, den Prozeß der regionalen Zusammenarbeit mit den Nachbarländern in den unter die-ses Abkommen fallenden Bereichen zu unterstützen, um den Wohlstand und die Stabilität in der Region zu fördern,

in dem Wunsch, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen und zu entwickeln,

in Anerkennung und Unterstützung des Wunsches der Ukraine, eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen Einrichtungen aufzunehmen, unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Union, die wirt-schaftliche Zusammenarbeit zu entwickeln und, soweit angebracht, technische Hilfe bei der

Wirtschaftsreform in der Ukraine zu leisten,

eingedenk der Nützlichkeit des Abkommens bei der Förderung einer schrittweisen Annäherung der Ukraine an einen größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa und den Nachbarregionen sowie der schrittweisen Integration der Ukraine in das offene internationale Handelssystem,

in Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die auf den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommens (GATT) in der Fassung der Uruguay-RZoll-unde beruhende Liberalisierung des Handels,

(20)

Anhang

eingedenk und in Anerkennung des Umfangs der Anstrengungen der Ukraine, die auf den Übergang von der Planwirtschaft eines Staatshandelslands zur Marktwirtschaft gerichtet sind,

in der Überzeugung, daß weitere Fortschritte auf dem Weg zur Marktwirtschaft durch die Zusammen-arbeit zwischen den Vertragsparteien in den in diesem Abkommen festgelegten Formen gefördert wer-den,

in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umstrukturierung und die technische Modernisierung der Wirtschaft unerläßlich sind, in dem Wunsch, eine enge Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes aufzunehmen, bei der die auf diesem Gebiet bestehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt wird,

eingedenk der Absicht der Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Wissen-schaft und Technik, einschließlich der Weltraumforschung, im Hinblick darauf auszubauen, daß sich ihre Aktivitäten in diesem Bereich ergänzen, in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzu-nehmen und den Informationsaustausch zu verbessern, sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. Ziel dieser Partnerschaft ist es, einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der den Ausbau der politischen Beziehungen er-möglicht;

die Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung in den Ver-tragsparteien zu begünstigen; eine Grundlage für die für beide Seiten vorteilhafte Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen, zivile Wissenschaft und Technik und Kultur zu schaffen; die Bestrebungen der Ukraine zur Festigung ihrer Demokratie und zur Entwicklung ihrer Wirtschaft sowie zur Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft zu unterstützen.

Titel IAllgemeine Grundsätze Artikel 2

Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Schlußakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa definiert sind, sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie unter anderem in den Dokumenten der KSZE-Konferenz in Bonn aufgestellt werden, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft und dieses Abkommens.

Artikel 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für den künftigen Wohlstand und die künftige Stabilität in der Region der ehemaligen Sowjetunion wesentlich, daß die Neuen Unabhängigen Staaten, die aus der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hervorgegangen sind, (im folgenden »Unab-hängige Staaten« genannt) die Zusammenarbeit untereinander gemäß den Grundsätzen der Schlußakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und alle Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozeß zu fördern.

Dementsprechend sind die Vertragsparteien der Auffassung, daß bei der Entwicklung ihrer Beziehun-gen dem Wunsch der Ukraine gebührend Rechnung getraBeziehun-gen werden sollte, partnerschaftliche Bezie-hungen mit anderen Unabhängigen Staaten aufrechtzuerhalten.

Artikel 4

(21)

Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam zu prüfen, welche Teile des Abkommens wegen veränderter Umstände, insbesondere der sich aus dem Beitritt der Ukraine zum GATT ergebenden Lage, in gegenseitigem Einvernehmen gegebenenfalls zu ändern sind. Die erste Prüfung findet drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens statt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ukraine Vertrags-partei des GATT wird, sofern letzterer der frühere Zeitpunkt ist.

Titel IIPolitischer Dialog Artikel 6

Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu er-weitern und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Ge-meinschaft und der Ukraine, unterstützt den politischen und den wirtschaftlichen Wandel in der Ukraine und trägt zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog

stärkt die Bindungen der Ukraine zur Gemeinschaft und somit zur Gemeinschaft demokratischer Natio-nen. Die durch dieses Abkommen erreichte wirtschaftliche Annäherung wird zu intensiveren politischen Beziehungen führen;

- ermöglicht eine stärkere Annäherung der Standpunkte in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse und erhöht dadurch Sicherheit und Stabilität;

- sieht vor, daß die Vertragsparteien sich um eine Zusammenarbeit in den Fragen bemühen, die die Erhöhung der Stabilität und der Sicherheit in Europa, die Befolgung der Grundsätze der Demokratie sowie die Achtung und die Förderung der Menschenrechte, insbesondere der Minderheitenrechte, be-treffen, und nötigenfalls Konsultationen über diese Fragen abhalten.

Artikel 7

Zwischen den Vertragsparteien werden auf höchster politischer Ebene Konsultationen in geeigneter Form abgehalten. Auf Ministerebene findet der politische Dialog in dem durch Artikel 85 eingesetzten Kooperationsrat und bei sonstigen Anlässen unter anderem mit der Troika der Union, in gegenseitigem Einvernehmen statt.

Artikel 8

Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien im Wege von Kontakten, Austausch und Konsultationen vor allem in folgender Form eingeführt:

- regelmäßige Tagungen auf der Ebene hoher Beamter zwischen Vertretern der Ukraine und Vertretern der Union;

- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene, unter anderem im Rahmen der Ver-einten Nationen und der KSZE-Treffen; regelmäßiger Austausch von Informationen über Angelegen-heiten von beiderseitigem Interesse, die die politische Zusammenarbeit in Europa betreffen;

- alle sonstigen Mittel, die zur Festigung und zur Entwicklung des politischen Dialogs beitragen kön-nen.

Artikel 9

Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des durch Artikel 90 eingesetzten Parlamentarischen Kooperationsausschusses geführt.

Titel IIIWarenverkehr Artikel 10

(1) Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung gemäß Artikel I Absatz 1 des GATT.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a) Vorteile, die mit dem Ziel der Errichtung einer Zollunion oder einer Freihandelszone oder aufgrund der Errichtung einer Zollunion oder Freihandelszone gewährt werden;

b) Vorteile, die bestimmten Ländern gemäß dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) oder gemäß anderen internationalen Vereinbarungen zugunsten von Entwicklungsländern gewährt wer-den;

(22)

Anhang

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß der Grundsatz der freien Durchfuhr von Waren eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusam-menhang ermöglicht jede Vertragspartei die unbeschränkte Durchfuhr über oder durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder die für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

(2) Die Regeln des Artikels V Absätze 2, 3, 4 und 5 des GATT finden zwischen den beiden Vertrags-parteien Anwendung.

(3) Die Regeln dieses Artikels lassen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sonderregeln für be-stimmte Sektoren, insbesondere für den Verkehr, oder für bebe-stimmte Waren unberührt.

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 gelten während einer Übergangszeit, die am 31. 12. 1998 oder zu dem Zeitpunkt endet, zu dem die Ukraine dem GATT beitritt, sofern letzterer der frühere Zeit-punkt ist, nicht für die Vorteile des Anhangs I, die die Ukraine anderen Unabhängigen Staaten am Tag vor dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens gewährt.

Artikel 13

Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus internationalen Übereinkünften über die vorübergehende Einfuhr von Waren, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, gewährt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ferner Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf die Waren, die im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften in den Fällen und nach den Verfahren vorübergehend eingeführt werden, die in sie bindenden internationalen Übereinkünften auf diesem Gebiet vereinbart wurden. Dabei ist den Bedingungen Rechnung zu tragen, zu denen die Pflichten aus einer solchen Übereinkunft von der betreffenden Vertragspartei übernommen wurden.

Artikel 14

Ursprungswaren der Ukraine beziehungsweise der Gemeinschaft werden in die Gemeinschaft bezie-hungsweise in die Ukraine unbeschadet der Artikel 18, 21, 22 und des Anhangs II sowie der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zur Europäischen

Gemeinschaft frei von mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt.

Artikel 15

(1) Auf Waren aus dem Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige in-terne Abgaben erhoben, als sie unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren ange-wandt werden.

(2) Ferner wird für diese Waren eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Verteilung und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die für gleichartige Waren inländischen Ursprungs gewährte Be-handlung. Dieser Absatz steht der Anwendung differenzierter interner Beförderungstarife nicht entge-gen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels und nicht auf der Herkunft der Waren beruhen.

Artikel 16

Die folgenden Artikel des GATT finden zwischen den beiden Vertragsparteien entsprechende Anwen-dung:

i) Artikel VII Absätze 1, 2, 3, 4 Buchstaben a, b und d, 5; ii) Artikel VIII; iii) Artikel IX; iv) Artikel X.

Artikel 17

Im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten marktorientierte Preise.

Artikel 18

(1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrie-render Waren ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht, so können die Gemeinschaft und die Ukraine, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, nach den folgenden Verfahren und unter den folgenden Voraussetzungen geeignete Maßnahmen treffen.

(23)

Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

(3) Erzielen die Vertragsparteien bei den Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Kooperationsausschusses keine Einigung über Abhilfe, so steht es der Vertragspartei, die die Konsulta-tionen beantragt hat, frei, die Einfuhr der betreffenden Waren so weit und so lange zu beschränken, wie dies zur Abwendung oder Behebung des Schadens erforderlich ist, oder sonstige geeignete Maßnahmen zu treffen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen eine Verzögerung schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, können die Vertragsparteien die Maßnahmen vor den Konsultationen er-greifen, sofern Konsultationen unmittelbar nach dem Ergreifen dieser Maßnahmen angeboten werden. (5) Bei der Auswahl der Maßnahmen nach diesem Artikel haben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang zu geben, die die Erreichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Artikel 19

Dieser Titel, insbesondere Artikel 18, berührt nicht das Ergreifen von Antidumping- oder Ausgleichs-maßnahmen durch die Vertragsparteien gemäß Artikel VI des GATT, dem Übereinkommen zur Durch-führung des Artikels VI des GATT, dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT oder gemäß diesbezüglichen internen Rechtsvorschriften. Jede Ver-tragspartei erklärt sich damit einverstanden, bei Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen das Vorbringen der anderen Vertragspartei zu prüfen und den betroffenen Dritten die wesentlichen Tatsa-chen und Erwägungen mitzuteilen, auf deren Grundlage die endgültige Entscheidung getroffen wird. Vor der Einführung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle bemühen sich die Vertragsparteien nach besten Kräften eine konstruktive Lösung des Problems zu finden.

Artikel 20

Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchführverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der natürlichen Ressourcen, des nationalen Kul-turguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerbli-chen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Ver-tragsparteien darstellen.

Artikel 21

Dieser Titel gilt nicht für den Handel mit den Textilwaren, die unter die Kapitel 50 bis 63 der Kombi-nierten Nomenklatur fallen. Der Handel mit diesen Waren unterliegt einem Sonderabkommen, das am 5. Mai 1993 paraphiert wurde und seit 1. Januar 1993 vorläufig angewandt wird.

Artikel 22

(1) Der Handel mit den Erzeugnissen, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Ge-meinschaft für Kohle und Stahl fallen, unterliegt den Bestimmungen dieses Titels, mit Ausnahme des Artikels 14, und mit dessen Inkrafttreten - den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Stahlerzeugnissen.

(2) Es wird eine Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen eingesetzt, die sich aus Vertretern der Ge-meinschaft einerseits und Vertretern der Ukraine andererseits zusammensetzt. Die Kontaktgruppe tauscht regelmäßig Informationen über alle Kohle- und Stahlfragen aus, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.

Artikel 23

Der Handel mit Kernmaterial unterliegt einem zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Ukraine zu schließenden Sonderabkommen.

Titel IV Bestimmungen über Geschäftsbedingungen und Investitionen Kapitel I Arbeitsbedingungen

Artikel 24

(24)

Anhang

die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsange-hörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren bemüht sich die Ukraine sicherzustellen, daß den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedin-gungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteili-gung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

Artikel 25 Koordinierung der sozialen Sicherheit

Die Vertragsparteien schließen Abkommen, um i) vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestimmungen für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Arbeitnehmer zu erlassen, die Staatsangehörige der Ukraine und im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind. Diese Bestimmungen werden insbesondere sicherstellen, daß

- alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten

sowie der Krankheitsfürsorge für diese Arbeitnehmer zusammengerechnet werden;

- Alters-, Hinterbliebenen-, Invaliditäts-, Betriebsunfall- und Berufskrankheitsrenten, mit Ausnahme der nicht beitragsbezogenen Sonderleistungen, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnerstaats bzw. der Schuldnerstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden können;

ii) vorbehaltlich der in der Ukraine geltenden Bedingungen und Modalitäten die erforderlichen Bestim-mungen zu erlassen, um den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in der Ukraine rechtmäßig beschäftigt sind, eine ähnliche Behandlung zu gewähren wie unter Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehen.

Artikel 26

Die gemäß Artikel 25 zu treffenden Maßnahmen berühren nicht die Rechte und Pflichten aus den bilate-ralen Abkommen zwischen der Ukraine und den Mitgliedstaaten, soweit diese Abkommen eine günsti-gere Behandlung der Staatsangehörigen der Ukraine oder der Mitgliedstaaten vorsehen.

Artikel 27

Der Kooperationsrat prüft, welche gemeinsamen Anstrengungen unternommen werden können, um die illegale Einwanderung zu kontrollieren, und berücksichtigt dabei den Grundsatz und die Praxis der Wiederaufnahme.

Artikel 28

Der Kooperationsrat prüft, wie die Arbeitsbedingungen für Geschäftsleute im Einklang mit den interna-tionalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich ihrer Verpflichtungen aus dem Dokument der KSZE-Konferenz in Bonn, verbessert werden können.

Artikel 29

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 24, 27 und 28 aus.

Kapitel II Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften Artikel 30

(1) a) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren für die Niederlassung von Gesellschaften der Ukraine in ihrem Gebiet gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

b) Unbeschadet der in Anhang IV aufgeführten Vorbehalte gewähren die Gemeinschaft und ihre Mit-gliedstaaten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine Behand-lung, die nicht weniger günstig ist als die den Gesellschaften der Gemeinschaft gewährte Behandlung. c) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den in ihrem Gebiet niedergelassenen Zweig-niederlassungen von Gesellschaften der Ukraine hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Ge-setzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den Zweignie-derlassungen von Gesellschaften eines Drittlands gewährte Behandlung.

(25)

Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als - die ihren eigenen Gesellschaften oder den Gesell-schaften eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist.

b) Die Ukraine gewährt den in ihrem Gebiet niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-lassungen von Gesellschaften der Gemeinschaft hinsichtlich deren Geschäftstätigkeit gemäß ihren Ge-setzen und sonstigen Vorschriften eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren Gesell-schaften beziehungsweise Zweigniederlassungen oder den GesellGesell-schaften beziehungsweise Zweignie-derlassungen eines Drittlands gewährte Behandlung, sofern letztere die günstigere Behandlung ist. (3) Von den Absätzen 1 und 2 darf nicht Gebrauch gemacht werden, um die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei zu umgehen, die auf den Zugang der im Gebiet dieser ersten Ver-tragspartei niedergelassenen Tochtergesellschaften von Gesellschaften der anderen VerVer-tragspartei zu einzelnen Sektoren oder Tätigkeiten Anwendung finden.

Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Behandlung gilt für die Gesellschaften, die in der Gemeinschaft beziehungsweise in der Ukraine bei Inkrafttreten dieses Abkommens niedergelassen sind, und die Ge-sellschaften, die sich nach diesem Zeitpunkt dort niedergelassen haben, sobald sie niedergelassen sind.

Artikel 31

(1) Artikel 30 findet unbeschadet des Artikels 104 keine Anwendung auf den Luft-, Binnenschiffs- und Seeverkehr.

(2) Hinsichtlich der Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung von Dienstleistungen im interna-tionalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträgerübergreifender Transporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, gestattet jedoch jede Vertragspartei den Gesellschaften der anderen Vertragspartei die geschäftliche Präsenz in ihrem Gebiet in Form von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassun-gen zu BedingunZweigniederlassun-gen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die ihren eigenen Gesellschaften oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesell-schaften eines Drittlands gewährten Bedingungen, sofern letztere die günstigeren Bedingungen sind. Diese Tätigkeiten umfassen folgendes, ohne sich jedoch darauf zu beschränken:

a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistun-gen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig da-von, ob diese vom Dienstleistungserbringer selbst oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;

b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen, einschließlich der für die Erbringung integrierter Dienstleistungen erforderlichen Inlandstransport-dienstleistungen aller Verkehrsträger, insbesondere Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, für sich oder für Kunden (und Weiterverkauf an Kunden);

c) Ausarbeitung von Informationsunterlagen über Beförderungsdokumente, Zollpapiere oder sonstige Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;

d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Infor-mationssysteme und des elektronischen Datenaustausches (vorbehaltlich nichtdiskriminierender Be-schränkungen im Telekommunikationsbereich);

e) Eingehen von Geschäftsverbindungen mit ortsansässigen Schiffsagenturen einschließlich der Beteili-gung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (oder, vorbehaltlich der ein-schlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, ausländischen Personals);

f) Handeln im Namen der Gesellschaften, Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.

Artikel 32

Im Sinne dieses Abkommens a) ist eine »Gesellschaft der Gemeinschaft« beziehungsweise eine »Gesell-schaft der Ukraine« eine Gesell»Gesell-schaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bezie-hungsweise der Ukraine gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine hat.

(26)

Anhang

b) ist eine »Tochtergesellschaft« einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird;

c) ist eine »Zweigniederlassung« einer Gesellschaft eine geschäftliche Niederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die den Anschein der Dauerhaftigkeit, zum Beispiel als Erweiterung einer Mut-tergesellschaft, und eine Geschäftsführung hat und materiell dafür ausgestattet ist, Geschäfte mit Dritten zu tätigen, so daß diese Dritten - wissend, daß nötigenfalls eine rechtliche Verbindung zur Mutterge-sellschaft, deren Hauptverwaltung sich im Ausland befindet, besteht - nicht unmittelbar mit der Mutter-gesellschaft zu verhandeln brauchen, sondern Geschäfte mit der geschäftlichen Niederlassung tätigen können, die deren Erweiterung darstellt;

d) bedeutet »Niederlassung« das Recht der Gesellschaften der Gemeinschaft und der Ukraine im Sinne des Artikels 25 Buchstabe a auf Aufnahme von Erwerbstätigkeiten durch die Gründung von Tochterge-sellschaften und Zweigniederlassungen in der Ukraine beziehungsweise in der Gemeinschaft;

e) ist »Geschäftstätigkeit« die Ausübung von Erwerbstätigkeiten;

f) sind »Erwerbstätigkeiten« gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten.

g) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr, einschließlich verkehrsträ-gerübergreifender Transporte, die zum Teil auf See durchgeführt werden, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten beziehungsweise der Ukraine, die außerhalb der Gemeinschaft beziehungsweise der Ukraine niedergelassen sind, und für Schiffahrtsgesellschaften, die außerhalb der Gemeinschaft hungsweise der Ukraine niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats bezie-hungsweise der Ukraine kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat beziehungswei-se in der Ukraine gemäß den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.

Artikel 33

(1)Unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Kontoinhabern, Versi-cherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen aufgrund eines Treuhandgeschäfts eine Ver-bindlichkeit eines Erbringers von Finanzdienstleistungen besteht, oder zur Sicherstellung der Integrität und der Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu ergreifen. Stehen diese Maßnahmen nicht im Ein-klang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, u m die Pflichten einer Vertragspartei aus dem Abkommen zu umgehen.

(2) Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Einrichtungen befinden.

Artikel 34

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jede Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß durch die Bestimmungen dieses Abkommens ihre Maßnahmen - betreffend den Zugang von Drittländern zu ihrem Markt umgangen werden.

Artikel 35

(1) Unbeschadet des Kapitels I dieses Titels sind die im Gebiet der Ukraine niedergelassenen Gesell-schaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen GesellGesell-schaften der Ukraine berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelands im Gebiet der Ukraine beziehungsweise der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesell-schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-staats beziehungsweise der Ukraine besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesell-schaften oder Zweigniederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.

(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der obengenannten Gesellschaften, im folgenden »Or-ganisationen« genannt, ist »gesellschaftsintern versetztes Personal« im Sinne des Buchstaben c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, sofern die Organisation eine juristische Person ist und die betreffen-den Personen mindestens in dem der Versetzung vorausgehenbetreffen-den Jahr von ihr beschäftigt worbetreffen-den sind oder an ihr beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):

(27)

Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und der Ukraine

- die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Niederlassung;

- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;

- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;

b) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrü-stung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung notwendig sind. Bei der Bewertung dieser Kennt-nisse kann neben besonderen KenntKennt-nissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für be-stimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehö-rigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.

c) Das »gesellschaftsintern versetzte Personal umfaßt die natürlichen Personen, die von einer Organisa-tion im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorüber-gehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation muß ihre Hauptniederlassung im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muß in eine Niederlassung (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisation erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Enwerbstätigkeiten<sic><Erwerbstätigkeiten> ausübt.

Artikel 36

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Maßnahmen zu vermeiden, die die Bedin-gungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaften der anderen Vertragspartei einschränkender gestalten, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind.

(2) Dieser Artikel läßt Artikel 44 unberührt: Für die Fälle des Artikels 44 ist unter Ausschluß aller sonstigen Bestimmungen allein Artikel 44 maßgeblich.

(3) Im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit und im Lichte des Artikels 51 unterrichtet die Regierung der Ukraine die Gemeinschaft, wenn sie beabsichtigt, neue Rechtsvorschriften vorzulegen oder zu erlassen, die die Bedingungen für die Niederlassung oder die Geschäftstätigkeit der Tochterge-sellschaften und Zweigniederlassungen von GeTochterge-sellschaften der Gemeinschaft in der Ukraine einschrän-kender gestalten können, als sie am Tag vor der Unterzeichnung des Abkommens sind. Die Gemein-schaft kann die Ukraine ersuchen, ihr die Entwürfe dieser Rechtsvorschriften zu übermitteln und Kon-sultationen über diese Entwürfe aufnehmen.

(4) Haben die in der Ukraine eingeführten neuen Rechtsvorschriften zur Folge, daß die Bedingungen für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft in ihrem Gebiet und für die Geschäftstätig-keit der in der Ukraine niedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Gesell-schaften der Gemeinschaft einschränkender gestaltet werden, als sie am Tag der Unterzeichnung des Abkommens sind, so finden diese Rechtsvorschriften in den drei Jahren nach Inkrafttreten des betref-fenden Rechtsakts keine Anwendung auf die Tochtergesellschaften und die Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des Rechtsakts bereits in der Ukraine niedergelassen sind.

Kapitel III Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine Artikel 37

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erfor-derlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesell-schaften der Gemeinschaft oder der Ukraine zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als dieje-nigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.

(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.

Artikel 38

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um in der Ukraine einen marktorientierten Dienstleistungs-sektor aufzubauen.

Artikel 39

References

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