Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Die neue EG-Bio-Verordnung
FiBL Verarbeitertagung
Inhalt
• Die Äquivalenz mit der EG
• Die neue EG-Bio-Verordnung im Überblick
• Die neue EG-Bio-Verordnung im Detail auf
Stufe Artikel
Die Äquivalenz mit der EG
Warum muss die Schweizer Bio-Verordnung mit derjenigen der EG äquivalent sein?
1. Strategisch: Exportfähigkeit 2. Rechtlich: Agrarabkommen
Agrarabkommen SR 0.916.026.81
• Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen • Abbau von technischen Handelshemmnissen
• Im Paket der Bilateralen l (Volksabstimmung)
Wo finde ich die aktuellste Schweizer
Bio-Verordnung?
http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html
Wo finde ich die aktuellste
EG-Bio-Verordnung?
http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
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Wie entsteht eine neue Verordnung in
der EG?
Neue Rechtsvorschriften (Verordnungen des Rates)
werden
• Von der Kommission vorgeschlagen
• und durch das Parlament rechtskräftig (im Bereich
Landwirtschaft nur konsultativ)
• vom Rat verabschiedet
Neue Durchführungsbestimmungen (Verordnungen der
Kommission) können von der Kommission unter Mitwirkung
der Mitgliedländer im Ständigen Ausschuss für den Ökologischen Landbau verabschiedet werden
• Beratungsgruppe ökologischer Landbau
• Expertengruppe zur Förderung des ökologischen
Ständiger Ausschuss für den
Ökologischen Landbau
Standing Committee for Organic Farming SCOF
• Besteht aus Repräsentanten der Mitgliedsländer • Ein Vertreter der Kommission hat den Vorsitz inne • Stellt eine enge Zusammenarbeit mit den für den
Bio-Bereich zuständigen Behörden sicher
• Gewährleistet eine einheitliche Anwendung der EG-Verordnung
Die neue EG-Bio-Verordnung 834/2007
• Wurde am 28. Juni 2007 durch den Rat der Europäischen Union verabschiedet
• Tritt am 1. Januar 2009 in Kraft
Mariann Fischer Boel in der Pressemitteilung:
„Diese Einigung ist eine sehr gute Sache. Sie wird den Verbrauchern gestatten, ökologische Erzeugnisse in der gesamten EU leichter zu erkennen, und ihnen Gewissheit darüber geben, was genau sie kaufen. Ökologische
Lebensmittel sind ein erfolgreicher, wachsender Markt, und ich hoffe, dass dieses neue Regelwerk einen Rahmen bildet, der – indem die Marktnachfrage und der Unternehmergeist der
Die Änderungen im Überblick l
• Definition von Zielen, Grundsätzen und Erzeugungsregeln
• Sicherstellung der einheitlichen Anwendung auf allen
Stufen der biologischen Tierhaltung, Aquakultur, Pflanzen- und Futtermittelerzeugung sowie biologischer Lebensmittel • Einheitliches EG-Bio-Logo muss verwendet werden
• Biologische Lebensmittel müssen zu mind. 95% aus Zutaten biologischen Ursprungs hergestellt werden
• Biologische Zutaten in anderen Lebensmitteln dürfen als solche in der Zutatenliste gekennzeichnet werden
• Die Verwendung von GVO im Biolandbau bleibt verboten
• GVO-enthaltende Produkte dürfen weiterhin nicht als biologisch bezeichnet werden
Die Änderungen im Überblick ll
• Das Verzeichnis der für den biologischen Landbau zugelassenen Stoffe bleibt unverändert
• Veröffentlichung der Zulassungsanträge
• Zentrales System für die Entscheidung über Massnahmen • Vorschrift der Herkunftsangabe von Erzeugnissen
• Rechtliche Basis für die künftige Regelung von Aquakultur, Wein, Seetang und Hefen
• Ausklammerung Gastrobereich
• Mitgliedstaaten können diesen Bereich aber selber regeln • Strengere nationale Normen nicht möglich, private Normen
dürfen aber nicht verboten werden
Die neue Architektur
Titel I: Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Titel ll: Ziele und Grundsätze der biologischen Produktion
Titel III: Produktionsvorschriften Titel IV: Kennzeichnung
Titel V: Kontrollen
Titel VI: Handel mit Drittländer
Titel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Allgemeines
Landwirtschaftliche Erzeugung • Pflanzliche Erzeugung
• Erzeugung von Meeresalgen • Tierische Erzeugung
• Erzeugung von Aquakulturtieren Verarbeitete Futtermittel
Verwendung von Bezeichnung biologisch • Biologische Lebensmittel
• Lebensmittel mit biolog. Zutaten
• Biolog. Lebensmittel mit Jagd/Fischereiprod. Verbindliche Angaben
Auswirkungen auf die Schweiz
• Die neue EG-Bio-Verordnung bedeutet für Konsumenten und Erzeuger eine Vereinfachung
• Logisch strukturiert
• Schafft Klarheit
• Ist transparent
• Die Schweiz hat die wichtigsten Änderungen bereits
übernommen, so dass die Gleichwertigkeit gewährleistet bleibt (Ende der Anhörung 15. August 2008, Inkrafttreten 1. Januar 2009)
• Nachvollzug der neuen Durchführungsbestimmungen zu Verordnung 834/2007, Import und Aquakultur (?)
Titel I: Ziel, Geltungsbereich und
Begriffsbestimmungen
Artikel 1: Ziel und Anwendungsbereich
• Für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschliesslich
Aquakultur
• Für Hefen, die als Lebens- oder Futtermittel verwendet
werden
• Nicht für Erzeugnisse der Jagd und wild lebender Tiere • Nicht für gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen
(Gastronomie)
• Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen
Revision ???
Titel ll: Ziele und Grundsätze der
biologischen Produktion
Artikel 3: Ziele
• Nachhaltiges Bewirtschaftungssystem
• Produktion qualitativ hochwertiger Erzeugnisse
• Reiche Vielfalt an Lebensmittel, die durch (schonende)
Verfahren hergestellt wurden, die der Umwelt, der
Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tiere nicht abträglich sind
Titel II
Artikel 6: Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von Lebensmitteln
• Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten
• Sorgfältige Verarbeitung der Lebensmittel, vorzugsweise unter Anwendung biologischer, mechanischer und
physikalischer Methoden
1.1.2009
Titel III: Produktionsvorschriften
Kapitel 1: Allgemeine Produktionsvorschriften Artikel 9: Verbot der Verwendung von GVO
• GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen weiterhin nicht verwendet werden
• Verweis auf die GVO-Gesetzgebung, die einen Grenzwert von 0.9% GVO vorsieht. Dieser gilt auch für das
unbeabsichtigte Vorhandensein in GVO für die biologische Erzeugnisse
Kapitel 5: Flexibilität
Artikel 22: Ausnahmen von den Produktionsvorschriften
• Die Kommission kann Zusatzstoffe und andere Stoffe
zulassen (Positivliste), wenn sie nicht anders als durch GVO hergestellt auf dem Markt erhältlich sind
Titel III
Kapitel 4: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Artikel 19: Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
• Bei der Bestimmung, ob ein Lebensmittel überwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergestellt wird, werden Wasser und Kochsalz nicht berücksichtigt
• Nicht-landwirtschaftliche Zutaten werden gelistet als
Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Mikroorganismen und Enzyme, Mineralstoffe,
Spurenelemente, Vitamine, Aminosäuren und andere Mikronährstoffe
• Ausschluss von Stoffen und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten
Titel III
Kapitel 4: Herstellung verarbeiteter Lebensmittel
Artikel 20: Allgemeine Vorschriften für die Herstellung biologischer Hefe
• Für die Herstellung biologischer Hefe dürfen nur biologisch erzeugte Substrate verwendet werden
• Biologische Hefe darf nicht zusammen mit nicht-biologischer Hefe verwendet werden
• Durchführungsbestimmungen werden noch festgelegt
Titel IV: Kennzeichnung
Artikel 23: Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die biologische Landwirtschaft
Biologisches Lebensmittel Lebensmittel mit biologischen Zutaten Jagd-/ Fischereierzeugnis in biologischen Zutaten
• 95% der Zutaten landwirtschaftlichen
Ursprungs sind biologisch
• Nur im Verzeichnis der Zutaten
• Hauptzutat aus Jagd oder Fischerei
• Enthalten andere Zutaten ausschliesslich aus
biologischer Produktion Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, welche Zutaten biologisch sind
Bedarf noch Abklärung/
Interpretation, ob anstelle der biologischen die
nicht-biologischen Zutaten angegeben
Angabe des Gesamtanteiles biologischer Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Titel IV
Artikel 24: Verbindliche Angaben
• Gemeinschaftslogo ist zwingend
• Gemeinschaftslogo fakultativ bei Importen aus Drittländern • Angabe des Erzeugungsortes obligatorisch bei Verwendung
des Logos
• EU-Landwirtschaft (falls nur ein Land, auch Angabe des
Landes möglich)
• Nicht-EU-Landwirtschaft
• EU/Nicht-EU-Landwirtschaft
• Diese Vorschriften treten erst am 1. Juli 2010, nach der Verabschiedung des neuen EG-Bio-Logos in Kraft
• Designwettbewerb, „Gewinner“ wird durch Internet
Titel V: Kontrollen
Artikel 27: Kontrollsystem
• Mindestens eine Kontrolle pro Jahr
• Art und Häufigkeit der Zusatzkontrollen risikobasiert
Titel VI: Handel mit Drittländern
• Weiterführung der Länderliste
• Anerkennung von Kontrollstellen in anderen Ländern
• Für konforme Erzeugnisse
• Für gleichwertige Erzeugnisse
• Übergangsfristen für Einzelermächtigungen